Aktuelles

Schulen-Coronaverordnung

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung – SchulencoronaVO)

Verkündet am 04. Januar 2022, in Kraft ab 05. Januar 2022.

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1 sowie § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie des § 7 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. Dezember 2021 (ersatzverkündet am 14. Dezember 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211214_Corona-BekaempfungsVO.html), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2022 (ersatzverkündet am 03. Januar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220103_Corona-AenderungsVO.html), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 723).

(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorgeschrieben ist, kann eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 getragen werden.

§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen

(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.

(2) Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht

  1. auf dem Schulhof und im Freien;
  2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;
  5. für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist. 

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes

(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.

(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind

  1. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,
  2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,
  3. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen

Auf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen oder in geschlossenen Fahrzeugen aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fahrzeugen besteht nicht, wenn sie sich allein in dem Fahrzeug befinden oder lediglich Personen, die demselben Haushalt angehören, anwesend sind. Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.

§ 5 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft

(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall aus erforderlichen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht zeitweise ausgesetzt wird.

(2) Personen, welche aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit sind, sollen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angebote im Rahmen des schulischen Ganztags- und Betreuungsbetriebs entsprechend.

§ 6 Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung

(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und an den Förderzentren soll die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, dass die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz in Unterrichtseinheiten, die im besonderen Maße der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung dienen, wie insbesondere in den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache sowie in einem zusätzlichen Förderunterricht, zeitweise ausgesetzt wird. Gleiches gilt für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus überwiegenden Gründen des Infektionsschutzes von der Entscheidung nach Absatz 1 absehen, insbesondere bei Auftreten eines Infektionsfalles oder bei Anwesenheit von Schwangeren oder Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

§ 7 Zugang zur Schule

(1) Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen, sowie für Kinder vor der Einschulung. Die Regelungen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SchAusnahmV bleiben unberührt.

(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch

  1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder
  2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder
  3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.

(3) Soweit das Infektionsschutzgesetz oder sonstiges Bundesrecht keine strengeren Regelungen vorsehen, dürfen das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage und in der Zeit vom 10. bis zum 23. Januar 2022 nicht länger als zwei Tage zurückliegen.

(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht. Schülerinnen und Schüler, die auf Veranlassung der Eltern oder aus eigener Veranlassung ein mögliches Testergebnis gemäß Absatz 2 nicht erbringen, fehlen unentschuldigt vom Schulbesuch; eine schulische Betreuung in Distanz soll den Kontakt der Schule zu der Schülerin oder dem Schüler erhalten, ersetzt jedoch nicht den möglichen Schulbesuch.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.

(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.

(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.

(8) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 findet für die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Lern- und Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist und die die von der Infektion betroffene Person in den zwei Schultagen vor Feststellung der Infektion tatsächlich besucht hat, sowie für deren Lehrkräfte und deren sonstige an Schulen tätigen Personen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen ab dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses folgenden Schultag Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Die Anwendung von Satz 1 entfällt, sofern ein PCR-Test das positive Ergebnis eines Selbsttests des jeweiligen Primärfalles widerlegt.

§ 7a Zugang zur Schule bei Sonderveranstaltungen mit dritten Personen

(1) Im Zusammenhang mit schulischen Sonderveranstaltungen, die für Personen, die nicht Schülerin oder Schüler der Schule oder an der Schule tätige Person sind, einen freizeitlichen Charakter aufweisen, wie insbesondere Schulfeste, Schulbasare oder Schulaufführungen, dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

  1. Schülerinnen und Schüler der veranstaltenden Schule sowie dort tätige Personen unter den Voraussetzungen gemäß § 7,
  2. Kinder bis zur Einschulung,
  3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
  4. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,
  5. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 findet für Veranstaltungen, die ausschließlich im Außenbereich der Schule stattfinden, § 7 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus § 7 und § 7a können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind und schulbezogene Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.

(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 9 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.

§ 10 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 10. Dezember 2021 (ersatzverkündet am 10. Dezember 2021 auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211210_Schulen-CoronaVO.html), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Januar 2022 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 04. Januar 2022

Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur