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Regelungen ab dem 20.04.2020 – Infos aus dem Ministerium

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Regelungen ab dem 20. April 2020

Die Landesregierung hat am 18. April zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 15. April entsprechende Landesregelungen beschlossen. Eine angepasste Landesverordnung und ein angepasster Erlass regeln die Fortsetzung der Maßnahmen zur Kontakteinschränkungen ab dem 20. April in Schleswig-Holstein.

Was bedeutet das für die Schulen im Land?

Es gilt weiterhin grundsätzlich ein Betretungsverbot für Schulen in Schleswig-Holstein. Eine Reihe von Ausnahmen regeln, wie wir den Schulbetrieb langsam wieder hochfahren. Ab dem 21. April beginnen wir in den Schulen mit den schriftlichen Abiturprüfungen sowie ab dem 22. April mit der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen zum ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA) und mittleren Schulabschluss (MSA).

Ministerin Prien

InfoSchreiben zum Ende der Osterferien

Vom Betretungsverbot sind also ausgenommen:

  • alle an den Abschlussprüfungen beteiligten Personen,
  • diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 9 und 10, die auf die Abschlussprüfungen vorbereitet werden,
  • alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an den Schulen tätig sind,
  • Einzelpersonen nach Absprache (z. B. zum Abholen von Arbeitsmaterialien, zum Führen von Beratungsgesprächen usw.),
  • sowie alle Schülerinnen und Schüler in der Notbetreuung.

Die Teilnahme an den Vorbereitungen für die Abschlussprüfungen zum ESA und MSA sind für alle Schülerinnen und Schüler in den Räumen der Schule verpflichtend, sofern sie nicht zur Risikogruppe gehören. Für Schülerinnen und Schüler, die zur Risikogruppe gehören oder mit einer besonders gefährdeten Person in einem Haushalt leben, werden individuelle Lösungen gefunden

Wie findet die Notbetreuung ab dem 20.04. statt und für wen ist sie gedacht?

Die Notbetreuung an den Schulen gilt für Kinder bis einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe zu den üblichen Zeiten.

Die Angebote der Notbetreuung können in Anspruch genommen werden von

  1. Eltern, die in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur notwendig ist und keine Alternativbetreuung organisiert werden kann. Wer zur kritischen Infrastruktur gehört, finden Sie weiter unten.
  2. berufstätigen Alleinerziehenden, die keine Alternativbetreuung organisieren können.
  3. Eltern mit Kindern, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann.
  4. Eltern, die selbst an einer Abschlussprüfung teilnehmen für die Dauer der Abschlussprüfung sowie für die Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung in der Schule.

WICHTIG! Bitte melden Sie sich in ihrer Schule, BEVOR Sie ihr Kind zur Notbetreuung bringen. Zur Organisation und Wahrung der Hygieneregeln ist es sehr wichtig, dass Kinder nicht unangekündigt zur Notbetreuung gebracht werden.

Es gelten die „Handlungsempfehlungen zu Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen bei der Durchführung schulischer Abschlussprüfungen insbesondere im Hinblick auf das Coronavirus“ entsprechen. Das Dokument findet sich hier https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/schule_abschluesse/Downloads/infektionsschutz.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Wer gehört zur kritischen Infrastruktur?

Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne der Verordnung zählen folgende Bereiche:

  1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
  2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen,
  3. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV,
  4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV,
  5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung),
  6. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV,
  7. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV,
  8. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung,
  9. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation,
  10. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz,
  11. In Schulen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung sowie zur Durchführung der Abschlussprüfungen oder der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen eingesetzt werden, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden, sowie Kindertagespflegepersonen,
  12. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.

Dabei gilt immer, dass nur solche Personen erfasst sind, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.

Im Bereich Schule haben Personen Anspruch auf Notbetreuung, sofern sie zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung sowie zur Durchführung der Abschlussprüfungen oder der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen eingesetzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Lehrkräfte, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Schulbegleitungen, Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen und Schulsekretariate.

Die Abiturprüfungen finden wie geplant ab Dienstag, 21. April 2020 statt.

Alle Infos dazu hier https://schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/_startseite/Artikel_2020/04_April/200408_abitur.html .