Aktuelles

Schulen-Coronaverordnung – in Kraft ab 17.01.2022

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung – SchulencoronaVO)

Verkündet am 15. Januar 2022, in Kraft ab 17. Januar 2022

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 sowie § 28c Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie des § 7 Satz 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Satz 2, der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 11. Januar 2022 (ersatzverkündet am 11. Januar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220111_Corona-BekaempfungsVO.html), geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (ersatzverkündet am 14. Januar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220114_AenderungsVO_Corona.html), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 723).

(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorgeschrieben ist, kann eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 getragen werden.

§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen

(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.

(2) Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht

  1. auf dem Schulhof und im Freien;
  2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;
  5. für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes

(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.

(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind

  1. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,
  2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,
  3. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen

Auf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen oder in geschlossenen Fahrzeugen aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fahrzeugen besteht nicht, wenn sie sich allein in dem Fahrzeug befinden oder lediglich Personen, die demselben Haushalt angehören, anwesend sind. Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.

§ 5 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft

(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall aus erforderlichen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht zeitweise ausgesetzt wird.

(2) Personen, welche aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit sind, sollen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angebote im Rahmen des schulischen Ganztags- und Betreuungsbetriebs entsprechend.

§ 6 Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung

(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und an den Förderzentren soll die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, dass die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz in Unterrichtseinheiten, die im besonderen Maße der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung dienen, wie insbesondere in den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache sowie in einem zusätzlichen Förderunterricht, zeitweise ausgesetzt wird. Gleiches gilt für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus überwiegenden Gründen des Infektionsschutzes von der Entscheidung nach Absatz 1 absehen, insbesondere bei Auftreten eines Infektionsfalles oder bei Anwesenheit von Schwangeren oder Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

§ 7 Zugang zur Schule

(1) Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen; dies gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Person im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen ist. Abweichend von Satz 1 gilt das Zugangsverbot nicht für

  1. Kinder vor der Einschulung,
  2. Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen.

(2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch

  1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder
  2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder
  3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden; gleiches gilt für an Schulen tätige Personen für einen im häuslichen Umfeld bei sich durchgeführten Selbsttest, soweit diese nicht eine getestete Person nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sein müssen.

(3) Soweit das Infektionsschutzgesetz oder sonstiges Bundesrecht keine strengeren Regelungen vorsehen, dürfen das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als zwei Tage zurückliegen.

(4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht. Schülerinnen und Schüler, die auf Veranlassung der Eltern oder aus eigener Veranlassung ein mögliches Testergebnis gemäß Absatz 2 nicht erbringen, fehlen unentschuldigt vom Schulbesuch; eine schulische Betreuung in Distanz soll den Kontakt der Schule zu der Schülerin oder dem Schüler erhalten, ersetzt jedoch nicht den möglichen Schulbesuch.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.

(6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.

(7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.

(8) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 findet für die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Lern- und Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist und die die von der Infektion betroffene Person in den zwei Schultagen vor Feststellung der Infektion tatsächlich besucht hat, sowie für deren Lehrkräfte und deren sonstige an Schulen tätigen Personen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen ab dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses folgenden Schultag Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Die Anwendung von Satz 1 entfällt, sofern ein PCR-Test das positive Ergebnis eines Selbsttests des jeweiligen Primärfalles widerlegt.

§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus § 7 können angeordnet werden, soweit die Neuinfektionen aufgrund einer besonderen geographischen Lage kontrollierbar sind und schulbezogene Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht entgegenstehen.

(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 9 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.

§ 10 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 17. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 4. Januar 2022 (ersatzverkündet am 4. Januar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220104_Corona_SchulenVO.html), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. Februar 2022 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 15. Januar 2022

Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Begründung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Schulen-Coronaverordnung vom 15. Januar 2022 gemäß § 28a Absatz 7 Satz 3, Absatz 8 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 IfSG:

Ausgangslage

In Schleswig-Holstein ist das Infektionsgeschehen durch stark steigende Infektionszahlen geprägt. Aktuell liegt der 7-Tage-Inzidenzwert (RKI) in Schleswig-Holstein bei 587,3 (Stand: 11. Januar 2022, am 3. Januar 2022: 244,3). Schleswig-Holstein liegt damit aktuell weiter über dem Bundestrend (387,9). Es ist ein hoher Infektionsdruck in der Bevölkerung und eine entsprechende Infektionsdynamik zu verzeichnen. Die Situation in den Regionen Schleswig-Holsteins schwankt zwischen 309,4 (Kreis Schleswig-Flensburg) und 1.012,8 (Lübeck). Insgesamt liegen zwei Kreise bei einer Inzidenz zwischen 300 und 400, zwei Kreise zwischen 400 und 500, fünf Kreise und eine kreisfreie Stadt zwischen 500 und 600, ein Kreis zwischen 600 und 700, zwei kreisfreie Städte und ein Kreis zwischen 700 und 800 sowie eine kreisfreie Stadt – wie dargestellt – sogar über 1.000.

Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz liegt aktuell bei 2,89 (Stand: 10. Januar 2022). Zum Vergleich lag der Höchstwert im Jahr 2021 in der 2. KW bei 11.

Es lässt sich weiter beobachten, dass Übertragungen des Coronavirus eher dort stattfinden, wo Hygienemaßnahmen nicht hinreichend vorhanden sind oder nicht hinreichend beachtet werden. Es kommt jahreszeitlich bedingt zu mehr Ansteckungen, da verstärkt Kontakte in Innenräumen wahrgenommen werden. Insbesondere aus dem RKI-Wochenbericht vom 6. Januar 2022 ist dabei die rasante Verbreitung der Omikronvariante im Verhältnis zur Deltavariante in Schleswig-Holstein erkennbar (RKI, Wochenbericht vom 6. Januar 2022, S. 35).

Zwar steigt der Anteil der Bevölkerung, der entweder schon einmal infiziert war oder vollständig gegen das Coronavirus geimpft wurde. Auch ist die Kampagne zur Auffrischimpfung (Boosterimpfung) bereits gut angelaufen. Jedoch ist der Anteil der nicht immunen Bevölkerung immer noch relevant groß. Insbesondere sind dabei gerade auch die Personen zu berücksichtigen, die zwar schon eine erste, aber noch keine zweite Impfung erhalten haben. Wesentlich hinzu tritt nunmehr auch die Bedeutung der Auffrischimpfung. Es ist davon auszugehen, dass eine unvollständige Impfung deutlich weniger gegen die Delta-Variante und die Omikron-Variante wirksam ist. Mit Stand vom 10. Januar 2022 (RKI) liegt die Impfquote in Schleswig-Holstein bei 46,6% (Auffrischimpfung) bzw. 76,4% (2 Impfungen) bzw. 78,4% (1 Impfung). In der Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen hat sich die Impfquote weiter erhöht; hier liegt die Quote bei 75,8% (1 Impfung) bzw. 67,6% (2 Impfungen).

Zwar hat die Impfkampagne in Bezug auf die Delta-Variante einen Rückgang der Infektionszahlen bei besonders gefährdeten Personen bewirken können und die Impfung führt zu milderen Krankheitsverläufen bei möglichen Impfdurchbrüchen. Trotzdem befinden sich Deutschland und Schleswig-Holstein weiterhin in der vierten Infektions-Welle, bei der nunmehr die neue Omikron-Variante maßgeblich von Bedeutung ist.

In seinem Wochenbericht vom 6. Januar 2022 führt das RKI zum Infektionsgeschehen insbesondere wie folgt aus:

„Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür ist das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikronvariante, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand (aus anderen Ländern) deutlich schneller und effektiver verbreitet als die bisherigen Virusvarianten. Dadurch ist mit einer schlagartigen Erhöhung der Infektionsfälle zu rechnen und es kann zu einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versorgungsbereiche kommen. Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung (dreimalige Impfung) als moderat eingeschätzt. …

Sofern Kontakte nicht gemieden werden können, sollten sie auf einen engen, gleichbleibenden Kreis beschränkt werden, Masken getragen, Mindestabstände eingehalten und die Hygiene beachtet werden. Innenräume sind vor, während und nach dem Aufenthalt mehrerer Personen regelmäßig und gründlich zu Lüften (AHA+L-Regel). … Alle diese Empfehlungen gelten auch für Geimpfte und Genesene.

Es wird insbesondere den noch nicht grundimmunisierten Personen dringend empfohlen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen und hierbei auf einen vollständigen Impfschutz zu achten. Auch die Möglichkeit der Auffrischimpfung (Boosterimpfung) sollte von allen über 18-Jährigen Personengruppen gemäß den STIKO-Empfehlungen genutzt werden. … .“

In seiner Übersicht zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC) (Stand: 30. Dezember 2021) führt das RKI zur Omikron-Variante u.a. wie folgt aus:

„Sie (Omikron) besitzt im Vergleich zum ursprünglichen SARS-CoV-2 aus Wuhan eine ungewöhnlich hohe Zahl von ca. 30 Aminosäureänderungen im Spike-Protein, darunter solche mit bekanntem phänotypischem Einfluss (Erhöhung der Transmission, Immunevasion, Übertragbarkeit), aber auch viele Mutationen, deren Bedeutung unklar ist. …

Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen bei vollständiger Impfung sehr gut vor einer schweren Erkrankung; die Wirksamkeit der einzelnen Impfstoffe gegen die Omikron-Variante ist noch nicht endgültig zu beurteilen. Ein relevanter Teil der Bevölkerung hat jedoch weiterhin noch keinerlei Immunschutz. Deshalb ist es umso wichtiger, die bekannten Regeln
– Kontaktreduktion, mind. 1,5 Meter Abstand halten, Testangebote wahrnehmen, Hygieneregeln beachten, insbesondere in Innenräumen Mund-Nasen-Schutz („OP-Maske“) tragen und lüften – konsequent einzuhalten, um generell Übertragungen zu verhindern. … .“

Es sind mithin auch weiterhin infektionsschutzrechtliche Regelungen in Schulen und für schulische Veranstaltungen erforderlich.

Mund-Nasen-Bedeckungspflicht

Mit dem Schulstart nach den Sommerferien 2021 am 2. August 2021 ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler auf dem Schulhof und sonst im Freien auf dem Schulgelände gänzlich entfallen. Seit diesem Zeitpunkt hat – mit Ausnahme von drei Unterrichtswochen im November – grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in den Innenräumen der Schule bestanden. Mit dieser Verordnung werden die Grundsätze zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sowie auf Schulwegen fortgeschrieben. Die bisherige Rechtslage bleibt mithin unverändert, dazu im Einzelnen:

Schulgelände, schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und Schulwege

Eine auf dem Schulgelände, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sowie auf Schulwegen bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist unverändert durch das Tragen einer mindestens medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung (insb. medizinische Maske, Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94) zu erfüllen.

Ausnahmen von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht

Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung wird nicht ausnahmslos angeordnet. So gilt:

  • Eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht besteht für Schülerinnen und Schüler generell nicht,
    • wenn sie sich auf dem Schulhof und im Freien auf dem Schulgelände aufhalten;
    • wenn sie Sportunterricht haben sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;
    • wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
    • wenn sie in der Mensa einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten;
    • wenn sie sich während ihres Schulwegs nicht in einem Innenraum oder in einem geschlossenen Fahrzeug aufhalten, es sei denn, dass sie in dem geschlossenen Fahrzeug allein oder lediglich zusammen mit Personen, die dem eigenen Haushalt angehören, sind; jedoch bleiben Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung unberührt.
  • Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen:
    • Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,
    • Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,
    • Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.
  • Personen, die glaubhaft gemacht haben oder machen, dass eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht aufgrund einer körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigung nicht getragen werden kann, sind (weiterhin) von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen soll eingehalten werden.
  • Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin
    oder des Schülers liegen, im Unterricht zeitweise ausgesetzt wird. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen soll eingehalten werden.
  • Überdies besteht generell eine Fürsorgeverantwortung der Schule, aufgrund derer in Einzelsituationen bei einer Schülerin oder einem Schüler eine vorübergehende „Maskenpause“ zugelassen werden kann.
  • An Schulen tätige Personen müssen auf dem Schulgelände im Freien keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Gleiches gilt in Innenräumen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
  • Das örtlich zuständige Gesundheitsamt kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall oder auch bezogen auf ganze Schulen Ausnahmen von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht zulassen bzw. anordnen.
     

Regel-Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung

In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und an den Förderzentren sollen die Schülerinnen und Schüler durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters in Unterrichtseinheiten, die im besonderen Maße der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung dienen, von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz ausgenommen sein. Dies betrifft insbesondere den Unterricht in den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache sowie die Sprachbildung und -entwicklung in einem zusätzlichen Förderunterricht. Gleiches gilt grundsätzlich für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören. Hier steht die elementare Förderung und Bildung der Schülerinnen und Schüler im Vordergrund. Bei der Sprachbildung und -entwicklung geht es um den Erwerb und die Weiterentwicklung einer unverzichtbaren Basiskompetenz, die Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Bildungsverlauf und zugleich über die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler hinaus von wesentlicher Bedeutung ist. Insofern soll in den betreffenden Unterrichtssituationen und in Situationen der individuellen Förderung grundsätzlich keine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz bestehen. Für die Lehrkraft besteht ungeachtet dessen generell keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Tätigkeitsort in der Klasse, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann obgleich der „Soll-Vorgabe“ von der Aussetzung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht absehen. Dies setzt voraus, dass ihr oder ihm Umstände bekannt werden oder bekannt gemacht werden, die im Interesse des Infektionsschutzes das Anliegen, die Schülerinnen und Schüler bei der Sprachbildung und -entwicklung bestmöglich zu fördern, überwiegen. Diese Umstände können sich auf eine einzelne Lerngruppe oder auf alle betreffenden Lerngruppen beziehen (insbesondere: Auftreten eines Infektionsfalles; besonderer Schutzbedarf innerhalb einer Lerngruppe). Auch sind Empfehlungen oder Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes zu berücksichtigen.

Freiwilliges Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Soweit in der jeweils konkreten Situation für die betreffende Person auf dem Schulgelände, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und auf Schulwegen nach der Schulen-Coronaverordnung keine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht besteht, kann gleichwohl eine solche im Sinne der Verordnung getragen werden. Dies gilt allerdings nicht in Situationen, in denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einer Unfallverhütung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 SchulG entgegensteht bzw. entgegenstehen kann.

Verhältnismäßigkeit der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht

Die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht stellt eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme des Primärschutzes dar. Angesichts des dargestellten Infektionsgeschehens sind Bedenken an der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme des Infektionsschutzes nicht erkennbar. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2020 – Az.: 3 MR 37/20 – ausgeführt, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn überhaupt, nur ein geringfügiger und zugleich zumutbarer Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG sei. Laut dem o.g. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts sei eine durchgängige, das heißt auch für den Schulbetrieb geltende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht, zudem nicht unverhältnismäßig. An dieser Bewertung hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13. November 2020 – Az.: 3 MR 61/20 – und 4. März 2021 – Az.: 3 MR 8/21 – weiterhin festgehalten, mit welchen die Gültigkeit der jeweiligen Mund-Nasen-Bedeckungsgebote in der Verordnung bestätigt worden sind. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 4. März 2021 – Az.: 3 MR 8/21 – festgestellt, dass auch die Pflicht zum Tragen eine sog. qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische oder vergleichbare Maske oder Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94) ein verhältnismäßiger und somit zu rechtfertigender Eingriff sowohl in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als auch in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sei. Mit Beschluss vom 30. April 2021 – Az. 3 MR 24/21 – hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht erneut die gemäß der Schulen-Coronaverordnung bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bestätigt.

Am 2. Dezember 2021 ist auch in der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in Schulen für alle Jahrgangsstufen beschlossen worden.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in Schleswig-Holstein bei 2,89 (10. Januar 2022) liegt und sich damit weiterhin noch auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau befindet. Zum Vergleich lag der Höchstwert im Jahr 2021 in der 2. KW bei 11. Dementsprechend kann die Gesundheitsversorgung in Schleswig-Holstein aktuell als noch stabil eingeschätzt werden.

Der in der bestehenden Gesamtlage vorhandene Infektionsdruck wirkt aber auch auf die Schülerinnen und Schüler sowie die an Schulen tätigen Personen. Hierdurch wird in signifikantem Umfang mindestens für einzelne Schülerinnen und Schüler Präsenzunterricht ausfallen. Auch kommt es wieder zu Absonderungsanordnungen für ganze Klassen und Lerngruppen gekommen. Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen ist aber gerade sicherzustellen, dass weiter in Präsenz beschult und unterrichtet werden kann. Das ist nicht nur als psychosoziale Fürsorge für die Schülerinnen und Schüler geboten, sondern zugleich Voraussetzung für möglichst unbeeinträchtigte Bildungsverläufe und Schulabschlüsse (im dritten Pandemie-Schuljahr). Die Schülerinnen und Schüler leisten mit einer konsequenten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht zugleich abermals einen wichtigen Beitrag zum Schutz der erwachsenden Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens. Dies sollte sich wiederum auf die Situationen der Schulen günstig auswirken, weil im Falle einer Trendumkehr bei den Infektionszahlen auch der Präsenzunterricht abgesichert bleibt. Insofern ist nochmals Bezug auf das RKI zu nehmen, welches bei dem aktuellen Infektionsgeschehen eindringlich auch auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Innenräumen verweist. Mit der Umsetzung und konsequenten Einhaltung von Schutzmaßnahmen – wie auch der Mund-Nasen-Bedeckung – könne das Risiko von Infektionseinträgen und Ausbrüchen in Schulen und zugleich die Sorge von Schülerinnen und Schülern und Eltern vor Ansteckungen beim Schulbesuch verringert werden.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist überdies befristet.

Zugang zur Schule und zu schulischen Präsenzveranstaltungen

Seit dem 19. April 2021 sind der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) vorlegen. Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle, die Teilnahme an einem Test in der Schule oder die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden. Gleiches gilt für an Schulen tätige Personen für einen im häuslichen Umfeld bei sich durchgeführten Selbsttest; es sei denn, dass die betreffende Person eine getestete Person nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sein muss. In diesem Fall ist ein Testnachweis durch Selbstauskunft unverändert nicht zulässig.

Eine negative Testbescheinigung kann mithin auf drei verschiedenen Wegen erfüllt werden:

  1. durch die Durchführung des beaufsichtigten Selbsttests in der Schule oder
  2. durch die Vorlage der Bescheinigung eines negativen Testergebnisses über einen an anderer zuständiger Stelle durchgeführten Test (also: in einem Bürgertestzentrum oder einer sonst spezifisch eingerichteten Teststation, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke) oder
  3. durch die Vorlage einer Selbstauskunft nach Mustervorlage über einen zugelassenen und nach Gebrauchsanweisung durchgeführten Selbsttest im häuslichen Umfeld (Selbsttest im häuslichen Umfeld bei Schülerinnen und Schülern sowie bei an Schulen tätigen Personen, soweit für diese nicht die Regelung des § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes greift).

Die bescheinigten Tests dürfen nicht länger als zwei Tage zurückliegen und müssen danach erneut durchgeführt und bescheinigt werden. Der Tag, an dem der Nachweis über das negative Testergebnis gegenüber der Schule geführt wird, ist bei den zwei Tagen zu berücksichtigen. Wird beispielsweise eine volle Unterrichtswoche besucht, finden mithin drei Tests am Montag, Mittwoch und Freitag statt. Ein Testnachweis von Montag gilt dann bis einschließlich Dienstag, ein Testnachweis von Mittwoch gilt bis Donnerstag, so dass am Freitag nochmals zu testen ist. Zugleich ist aber zu beachten, dass die Schulen-Coronaverordnung nicht in Widerspruch zu Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und sonstigen Bundesrechts geraten kann, welche für den Zugang zur Schule, insbesondere als Arbeitsstätte, strengere Vorgaben machen. Insoweit geht das betreffende Bundesrecht den Regelungen der Schulen-Coronaverordnung vor. Dies betrifft aktuell zum Testnachweis verpflichtete Personen gemäß § 28b Absatz 1 IfSG, die die Schule als Arbeitsstätte betreten wollen.

Diese Erhöhung der Testfrequenz ist eine geeignete, erforderliche und auch angemessene Maßnahme, um dem Infektionsschutz in der aktuellen, infektionshygienischen Situation vor dem Hintergrund der zunehmend dominanten Verbreitung der Omikron-Variante, die infektiöser als die Delta-Variante ist, Rechnung zu tragen.

Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen. Unverzüglich bedeutet, dass der Test so früh wie organisatorisch möglich durchgeführt werden soll. Das Schulgelände darf also für die Durchführung eines Selbsttests in der Schule grundsätzlich betreten werden. Es ist dann aber vor oder in der ersten Stunde oder jedenfalls, bevor es zu größeren Kontakten kommt, die Testung durchzuführen.

Kinder vor der Einschulung gelten – soweit bei Zugang asymptomatisch – als getestet. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Kind in Einzelfällen nicht bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres eingeschult worden sein könnte.

Die Testobliegenheit gilt nunmehr auch für im Sinne der SchAusnahmV geimpfte und genesene Personen. Das Robert-Koch-Institut bewertet die Infektionsgefährdung in seinem wöchentlichen Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 13. Januar 2022 wie folgt:

„Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesenen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischungsimpfung (dreimalige Impfung) als moderat eingeschätzt. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern. …“

Die hohe Infektionsgefährdung für die Gruppe der Genesenen und zweifach Geimpften macht es deshalb nunmehr erforderlich, auch dieser Gruppe die Testung als Zugangsvoraussetzung für das Betreten der Schule vorzuschreiben, damit die Testungen in Schulen weiterhin ein effektives Mittel zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bleiben, zumal in den kommenden Wochen weiter mit einer äußerst starken Zunahme der Verbreitung der Omikron-Variante zu rechnen ist.

Dies gilt aber auch für die Gruppe derjenigen Personen, die erst zeitnah doppelt geimpft worden oder genesen sind oder bereits eine Auffrischimpfung erhalten haben. Die dargestellte infektionshygienische Lage in Schleswig-Holstein insbesondere mit der maßgeblichen Verbreitung der nochmals infektiöseren Omikronvariante, stark steigenden Infektionszahlen und dem sehr hohen Infektionsdruck in der Bevölkerung macht es erforderlich, die Schutzmaßnahmen in den Schulen abermals zu erhöhen. Sowohl die Schülerinnen und Schüler als auch die an den Schulen tätigen Personen sind zur Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht verpflichtet. Schulschließungen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen sind nach dem Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht mehr zulässig. Schulische Veranstaltungen sollen und müssen daher, soweit dies unter Berücksichtigung der schulischen Abläufe faktisch möglich ist, weiterhin in Präsenz stattfinden. Hierbei ist auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 -, Rn. 136, zur Bundesnotbremse II (Schulschließungen) zu berücksichtigen, wonach „das Verbot von Präsenzunterricht für sich genommen … eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Rechts auf schulische Bildung“ der Schülerinnen und Schüler aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG darstellt.

Mit dem schulischen Schutzkonzept einschließlich serieller Testungen kann ermöglicht werden, dass insbesondere auch Schülerinnen und Schüler, soweit diese die durch die Schulen-Coronaverordnung geltenden Schutzmaßnahmen beachten, als Kontaktperson zu einer infizierten Person nicht zwingend in Quarantäne müssen. Deshalb ist es erforderlich, ein äußerst hohes Infektionsschutzniveau bei Durchführung des Präsenzschulbetriebes zu erreichen. Bestandteil dessen ist fortan die Obliegenheit auch für erst kürzlich doppelt geimpfte oder genesene Personen und Personen mit einer Auffrischimpfung, einen erforderlichen Testnachweis für den Zugang zu einer schulischen Präsenzveranstaltung zu erbringen. Dies erhöht nochmals die Sicherheit vor einer Ansteckung mit dem bzw. vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des Präsenzschulbetriebs. Insofern stellt sich diese Maßnahme als eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme des Infektionsschutzes dar, welche das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen seiner Einschätzungs- und Abwägungsprärogative erlassen darf; die unten dargestellten Anforderungen und Grenzen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bei der Ausübung der Einschätzungs- und Abwägungsprärogative werden hierbei beachtet. Die Maßnahme ist insoweit auch ein milderes Mittel im Verhältnis zu etwaigen Schulschließungen. Die Betroffenheit der genannten geimpften Personen ist im Verhältnis dazu als gering zu betrachten, zumal davon diese Regelung vor dem Hintergrund des ab Januar 2022 verlaufenden deutlichen Anstiegs der 5. Welle erlassen wird, die wissenschaftliche Auswertung der Omikron-Variante sowie der mit dieser Virusvariante verbundenen Risiken zwar aktuell noch nicht abgeschlossen ist, aber stetig fortschreitet und eine Änderung der Rechtslage, sofern die Infektionszahlen wieder sinken sollten, möglich bzw. keineswegs ausgeschlossen ist.

In Absatz 4 wird klargestellt, dass Schülerinnen und Schüler, die auf Veranlassung der Eltern oder aus eigener Veranlassung ein mögliches Testergebnis gemäß Absatz 2 nicht erbringen, vom Schulbesuch unentschuldigt fehlen. Soweit in diesem Fall zwar eine schulische Betreuung der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers in der Distanz vorgesehen ist, soll dadurch der Kontakt der Schule zu der Schülerin oder dem Schüler erhalten werden. Das in Entscheidung der Schule stattfindende Lernen in Distanz ersetzt jedoch nicht den möglichen Schulbesuch. Dieser Schulbesuch findet regulär unter den geltenden Maßgaben des Infektionsschutzes als Präsenzunterricht statt. Aus der gesetzlichen Schulpflicht sowie aufgrund des bestehenden Schulverhältnisses besteht für die Schülerinnen und Schüler eine Pflicht zum Schulbesuch. Wird der für den Zugang zum Unterricht vorgesehene und mögliche Testnachweis mangels Teilnahme an der Teststrategie aus eigenem Anlass nicht erbracht, wird also der pflichtige Schulbesuch ohne eine gemäß § 15 SchulG erfolgte Beurlaubung versäumt. Durch die gemäß Absatz 1 bis 3 bestehende Testobliegenheit wird auch nicht etwa die Pflicht zum Unterrichtsbesuch ausgesetzt.

Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig. Wenn also ein positives Testergebnis vorliegt, sind Eltern sowie Schülerinnen und Schüler insbesondere gehalten, die für diesen Fall vorgesehenen Vorgaben des zuständigen Kreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt bzw. des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes zu befolgen. Ein Betreten des Schulgeländes und die Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen ist erst dann wieder möglich, wenn dies nach den betreffenden örtlichen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zulässig ist und ein negatives Testergebnis nach den Regelungen dieser Verordnung nachgewiesen wird.

Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maß kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.

Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Über die grundsätzlich bestehende Testobliegenheit hinaus gilt für die Schülerinnen und Schüler einer Klasse und Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist und die die von der Infektion betroffene Person in den zwei Schultagen vor Feststellung der Infektion tatsächlich besucht hat, sowie für deren Lehrkräfte oder deren sonstiges schulisches Personal (insbesondere: schulische Assistenzkräfte, Schulbegleitungen etc.) für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen eine tägliche Testobliegenheit. Hierzu findet die Regelung des § 7 Absatz 3 (Testnachweis für zwei Tage) ab dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses folgenden Schultag mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Die Feststellung eines positiven Testergebnisses liegt insbesondere auch vor, wenn diese nicht im Rahmen der Testobliegenheit gemäß § 7 erfolgt, sondern die Schule durch das Gesundheitsamt über das Auftreten eines Infektionsfalles an der Schule informiert wird. Erfolgt die Feststellung des Infektionsfalles als Ergebnis der Durchführung eines Selbsttestes, entfällt die tägliche Testobliegenheit bereits vor Ablauf der fünf Schultage, sofern zu diesem Zeitpunkt ein PCR-Test das positive Ergebnis des betreffenden Primärfalles widerlegen. Die Regelungen des § 7 zur Testobliegenheit finden im Übrigen unverändert Anwendung.

Die Einführung einer Testobliegenheit als Voraussetzung für den Zugang zur Schule im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung und für die Teilnahme an einer schulischen Präsenzveranstaltung dient dem legitimen, verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitenden Ziel, die Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen des allgemeinen Gesundheitsschutzes der Bevölkerung einzudämmen.

Die Testobliegenheit ist ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Ein Mittel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, Az. 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21, Rn. 114) bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweck­erreichung genügt (vgl. BVerfGE 96, 10 [23] = NVwZ 1997, 1109; BVerfGE 103, 293 [307] = NZA 2001, 777; BVerfG, Beschluss vom 26.3.2007 – 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1, beck-online). Dem Verordnungsgeber kommt bei der Einschätzung der Geeignetheit eines Mittels ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 84 [106f.] = NJW 1988, 1195; BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, 1261 [1264] = NVwZ 2006, 679 L). Die Testobliegenheit erfüllt die Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Geeignetheit eines Mittels, weil diese zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 beiträgt, indem durch die vorherige Testung der Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Frage nach der Zuverlässigkeit der einzelnen Tests zumindest ein Teil infizierter und damit in der Regel auch infektiöser Schülerinnen und Schüler aufgedeckt und durch die an den positiven Test geknüpfte Verweigerung des Zutritts zur Schule einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb des Schulbetriebs entgegengewirkt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.4.2021 – Az.: 11 S 48/21 -; vgl. VGH München, Beschluss vom 12.4.2021 – Az.: 20 NE 31.926 -, Rn. 19 ff.). Schließlich erklärt das RKI dazu (Epidemiologisches Bulletin 17/2021, S. 22):

„Ein zusätzlicher, engmaschig serieller Einsatz von sensitiven Antigentests in Kitas, Schulen, weiteren Bildungseinrichtungen und betrieblichen Kontexten (Unternehmen), ergänzt durch freiwillige Schnell- und Selbsttests ist jedoch geeignet, Infektionsereignisse zu verringern und den Lebensbereich Familie, Bildung und Beruf sicherer zu machen.“

Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 immer nur eine „Momentaufnahme“ ist (OVG Sachsen, Beschluss vom 19.03.2021 – Az.: 3 B 81/21 -, Rn. 60), da es für die Geeignetheit des Mittels bereits ausreicht, wenn nur ein Teil infizierter Schülerinnen und Schüler durch die Testobliegenheit aufgedeckt wird. Der aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgte Verzicht auf die Vorlage eines von einer approbierten Medizinalperson auszustellenden Gesundheitszeugnis ist für die Bejahung der Geeignetheit der Testobliegenheit ebenfalls unbeachtlich, weil ein vorsätzliche oder fahrlässige Erteilung einer unrichtigen Selbstauskunft in Bezug auf die Durchführung eines negativen Tests gemäß § 10 der Schulen-Coronaverordnung ein ordnungswidriges Verhalten darstellt, welche mit der Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden kann.

Die Testobliegenheit ist ein erforderliches Mittel zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Ein Mittel ist erforderlich, wenn es das zur Erreichung des Erfolges mildeste Mittel gleicher Wirksamkeit ist (vgl. Sachs/Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 20 Rn. 152 u. Fn. 787). Der Verordnungsgeber verfügt bei der Einschätzung der Erforderlichkeit des Mittels ebenfalls über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 [218] = NVwZ 2001, 790; BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, 1261 [1264] = NVwZ 2006, 679 L, BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, Az. 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21, Rn. 123). Dieser Beurteilungs- und Prognosespielraum endet dort, wo auf Grundlage der dem Verordnungsgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 77, 84 [106] = NJW 1988, 1195; BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, 1261 [1264] = NVwZ 2006, 679 L). Es ist – auch unter Berücksichtigung der oben zitierten Beschlüsse des OVG Sachsen (OVG Sachsen, Beschluss vom 19.03.2021 – Az.: 3 B 81/21 -, Rn. 61) und des OVG Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.4.2021 – Az.: 11 S 48/21 -) – nicht erkennbar, welche gegenüber einer Testobliegenheit milderen Mittel gleicher Eignung es nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand geben soll. Insbesondere schulische Hygienekonzepte könnten nicht verhindern, dass infizierte Personen auf das Schulgelände und in schulische Veranstaltungen gelangen und ggf. andere Personen anstecken (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 19.03.2021 – Az.: 3 B 81/21 -, Rn. 61).

Die Testobliegenheit ist ein angemessenes Mittel zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Soweit durch die Testobliegenheit als Voraussetzung für den Zugang zur Schule im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung und für die Teilnahme an einer schulischen Präsenzveranstaltung in die Rechte der Schülerinnen und Schüler sowie der an Schulen tätigen Personen aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (körperliche Unversehrtheit) und aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) eingegriffen wird, ist die Eingriffsintensität nur als „leicht“ bzw. „relativ gering“ zu qualifizieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.4.2021 – Az.: 11 S 48/21 -; vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. April 2021 – Az.: 3 MR 23/21 -). Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur geht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums (Einschätzungs- und Abwägungsprärogative) davon aus, dass die mit der Testobliegenheit einhergehenden Grundrechtseingriffe dadurch gerechtfertigt sind, dass einerseits aufgrund der aktuellen Entwicklungen und Erfahrungen der vergangenen Monate das Testen an Schulen eine wichtige Infektionsschutzmaßnahme ist, um Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen und Infektionsketten zu durchbrechen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), andererseits durch die Durchführung von Tests voraussichtlich erneute Schulschließungen bei einer Verschärfung des Infektionsgeschehens vermieden werden können, so dass viele Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 2 Verfassung SH im Präsenzunterricht besser verwirklichen können als im Distanzlernen (siehe gerade hierzu auch: BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, Az. 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21, Rn. 136 ff.).

Zwar kann ein falsch-positiver Test insbesondere für eine Schülerin oder ein Schüler eine vorübergehende, nicht unerhebliche psychische Belastung sein (vgl. VGH München, Beschluss vom 12.04.2021 – Az.: 20 NE 31.926 -, Rn. 23). Die Situation kann aber zumindest dadurch abgemildert werden, dass die Schülerinnen und Schüler auch im Unterricht über das Testverfahren aufgeklärt werden. Im Übrigen wird es leider generell nicht möglich sein, Kinder und Jugendliche davor zu schützen, dass sie mit der Coronavirus-Pandemie und den damit verbundenen Auswirkungen in ihrem Alltag konfrontiert werden.

Soweit die Sorge bei Eltern bestehen sollte, dass im schulischen Alltag eine etwaige Kenntnisnahme eines positiven Testergebnisses durch Mitschülerinnen und Mitschüler zu befürchten sei und diese zu einer „Stigmatisierung“ ihres Kindes führen könnte, bleibt es ihnen unverändert unbenommen, zu Hause einen Selbsttest durchzuführen und eine entsprechende Bescheinigung hierüber zu erteilen (vgl. VGH München, Beschluss vom 12.04.2021 – Az.: 20 NE 31.926 -, Rn. 22).

Die Testobliegenheit ist auch kein unangemessenes Mittel zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, weil sie generell gilt und nicht das Überschreiten eines bestimmten 7-Tages-Inzidenzwertes voraussetzt. Asymptomatische Erkrankungen bleiben häufig unentdeckt und werden folglich vom 7-Tages-Inzidenzwert nicht immer vollständig abgebildet. Für eine effektive Pandemiebekämpfung macht es daher – auch unter Berücksichtigung von Inkubationszeiten – einen wesentlichen Unterschied, ob Infektionsketten frühzeitig oder erst dann durchbrochen werden können, wenn symptomatische Erkrankungen auftreten. Erst Recht gilt dies für Fälle, in denen gemäß geltendem „Schnupfenplan“ auch bei einer gewissen Symptomatik ein Schulbesuch zulässig sein kann.

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. April 2021 – Az.: 3 MR 23/21 – den Antrag auf Außervollzugsetzung von (zu diesem Zeitpunkt) § 8 der Schulen-Coronaverordnung abgelehnt und in den Gründen seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die Vorschrift „mit höherrangigem Recht im Einklang“ stehe und sich „insbesondere als verhältnismäßig“ erweise.

Auch die Testobliegenheit ist überdies befristet.

Die weitere Ausnahme unter den Umständen des Einzelfalls bei Schülerinnen und Schülern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf soll unzumutbare Härten durch Entfallen einer erforderlichen schulischen Betreuung verhindern.

Ordnungswidrigkeit bei unrichtiger Selbstauskunft über ein negatives Testergebnis

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 in einer Selbstauskunft falsche Angaben macht. Die Ordnungswidrigkeit kann durch die zuständigen Behörden mit einem Bußgeld belegt werden. Dieser Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand ist erforderlich, um sicherzustellen bzw. nachdrücklich darauf hinzuwirken, dass die Möglichkeit des Nachweises eines negativen Testergebnisses mittels einer Selbstauskunft nicht zu einer relevanten Absenkung der Schutzwirkung der Teststrategie in Schule führt. Alle in Schulen an Präsenzveranstaltungen beteiligten Personen sind für den Gesundheits- und Infektionsschutz darauf angewiesen, dass Nachweise über ein negatives Corona-Testergebnis jeweils zutreffend bescheinigt werden. Diese Sorgfalt ist gerade auch dann vorauszusetzen, wenn Personen ein negatives Testergebnis gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 selbst gegenüber der Schule bescheinigen. Adressaten der Norm sind mithin die volljährigen Personen, die die Bescheinigung ausstellen.

Die Festlegung des konkreten Bußgeldes erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde unter Beachtung von etwaigen Verwaltungsvorschriften der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Unterzeichnete Landesverordnung

Schulen-Coronaverordnung mit der Unterschrift von Bildungsministerin Karin Prien. (PDF 122KB, Datei ist nicht barrierefrei)