Aktuelles

Ersatzverkündung der Schulen-Coronaverordnung

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung – SchulencoronaVO)

Verkündet am 18. März 2022

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 18. März 2022 (ersatzverkündet am 18. März 2022 um 20:20 Uhr auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220318_Corona_BekaempfungsVO.html) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Anwendungsbereich; Begriff der Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Diese Verordnung gilt für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 130).

(2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies glaubhaft machen können; § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorgeschrieben ist, kann eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 getragen werden.

§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen

(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.

(2) Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht

  1. auf dem Schulhof und im Freien;
  2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;
  5. für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes

(1) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.

(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind

  1. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,
  2. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,
  3. Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen

Auf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen oder in geschlossenen Fahrzeugen aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fahrzeugen besteht nicht, wenn sie sich allein in dem Fahrzeug befinden oder lediglich Personen, die demselben Haushalt angehören, anwesend sind. Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt.

§ 5 Befugnisse der Aufsicht führenden Lehrkraft

(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall aus erforderlichen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht zeitweise ausgesetzt wird.

(2) Personen, welche aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit sind, sollen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angebote im Rahmen des schulischen Ganztags- und Betreuungsbetriebs sowie mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters für das Singen und Spielen von Blasinstrumenten entsprechend.

§ 6 Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung

(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und an den Förderzentren soll die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, dass die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz in Unterrichtseinheiten, die im besonderen Maße der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung dienen, wie insbesondere in den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache sowie in einem zusätzlichen Förderunterricht, zeitweise ausgesetzt wird. Gleiches gilt für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus überwiegenden Gründen des Infektionsschutzes von der Entscheidung nach Absatz 1 absehen, insbesondere bei Auftreten eines Infektionsfalles oder bei Anwesenheit von Schwangeren oder Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

§ 7 Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 anordnen, soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind.

(3) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 8 Empfehlungen und Hinweise des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt die Verordnung in Kraft, sobald sie nach § 60 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 61 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes ersatzverkündet worden ist. Gleichzeitig tritt die Schulen-Coronaverordnung vom 8. März 2022 (ersatzverkündet am 8. März 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220308_Schulen-CoronaVO.html) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 18. März 2022

Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Begründung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Schulen-Coronaverordnung vom 18. März 2022 gemäß § 28a Absatz 7 Satz 3, Absatz 8 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 IfSG:

Ausgangslage und Perspektive

In Schleswig-Holstein ist das Infektionsgeschehen seit Anfang des Jahres durch stark steigende Infektionszahlen geprägt gewesen. Seit Anfang Februar mit einigen Schwankungen sind die Inzidenzwerte gesunken und haben aktuell wieder eine steigende Tendenz. Aktuell liegt der 7-Tage-Inzidenzwert (RKI) in Schleswig-Holstein bei 1.316,5 (Stand: 14. März 2022). Schleswig-Holstein liegt auch wieder deutlich unter dem Bundestrend, der bei 1.543,0 (Stand: 14.03.2022) liegt. Die Situation in den Regionen Schleswig-Holsteins bleibt weiterhin heterogen und schwankt zwischen 2.447,4 (Stadt Flensburg) und 748,2 (Herzogtum Lauenburg).

Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz liegt aktuell bei 4,19 (Stand: 14. März 2022) und ist folglich gesunken (Stand 25.02.2022: 6,42). Zum Vergleich lag der Höchstwert im Jahr 2021 in der 2. KW bei 11.

Es lässt sich weiter beobachten, dass Übertragungen des Coronavirus eher dort stattfinden, wo Hygienemaßnahmen nicht hinreichend vorhanden sind oder nicht hinreichend beachtet werden. Es kommt jahreszeitlich bedingt zu mehr Ansteckungen, da verstärkt Kontakte in Innenräumen wahrgenommen werden. Es finden zahlreiche Infektionen statt, die auch asymptomatisch oder oligosymptomatisch verlaufen und unbemerkt bleiben. Bei der Omikron-Variante ist überdies von einer kürzeren Inkubationszeit auszugehen, dadurch ist eine Weiterverbreitung in einer kürzeren Zeitspanne möglich. Aufgrund der kurzen Zeitspanne werden Infektionen häufig dann erkannt, wenn bereits eine Übertragung stattgefunden hat.

Impfungen schützen vor allem vor schwerer Erkrankung. Das Übertragungsrisiko wird durch eine Impfung deutlich reduziert, eine sterile Immunität wird jedoch nicht erzeugt. Auch Geimpfte können nach Erregerexposition eine hohe Viruslast tragen. Das Ausmaß der Virusausscheidung ist von individuellen Faktoren und dem Stadium einer Infektion abhängig.

Mit Stand vom 11. März 2022 (RKI) liegt die Impfquote in Schleswig-Holstein bei 70,0% (Auffrischimpfung) bzw. 80,4% (2 Impfungen) bzw. 80,5% (1 Impfung). In der Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen die Quote bei 81,3% (1 Impfung), 76,7% (2 Impfungen), 40,7% (Auffrischimpfung).

In seinem Wochenbericht vom 10. März 2022 führt das RKI zum Infektionsgeschehen insbesondere wie folgt aus:

„Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür ist das Auftreten der Omikron-Variante, die sich effektiver verbreitet als die bisherigen Virusvarianten. Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesenen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung (dreimalige Impfung) als moderat eingeschätzt. …

Sofern Kontakte nicht gemieden werden können, sollten sie auf einen engen, möglichst gleichbleibenden Kreis von Personen beschränkt werden, Masken getragen, Mindestabstände eingehalten und die Hygiene beachtet werden. In Innenräumen sollten kontinuierlich medizinische Masken getragen werden. Innenräume sind vor, während und nach dem Aufenthalt mehrerer Personen regelmäßig und gründlich zu Lüften (AHA+L-Regel). …

Es wird insbesondere den noch nicht grundimmunisierten Personen dringend empfohlen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen und hierbei auf einen vollständigen Impfschutz zu achten. Auch alle bereits vollständig Geimpften über 12 Jahren sollten gemäß STIKO-Empfehlungen die Möglichkeit der Auffrischimpfung (Boosterimpfung) nutzen. … .“

Es sind mithin auch weiterhin infektionsschutzrechtliche Regelungen in Schulen und für schulische Veranstaltungen erforderlich. Die in Schulen bekannte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht wird insoweit bis zum 19. März 2022 fortgeschrieben.

Allerdings ist nach dem ersten Überschreiten des Gipfels der Omikron-Welle insbesondere auch in Schulen die Rückkehr zu mehr Normalität anzustreben. Die Schülerinnen und Schüler haben während der gesamten bisherigen Coronavirus-Pandemie einen sehr großen Beitrag zum Infektions- und Gesundheitsschutz geleistet. In einer Übergangsphase wird es mithin darum gehen, auch die in Schulen bestehenden Maßnahmen in einem vertretbaren Rahmen zunehmend zurückzuführen. Der erste wichtige Schritt wird daher nun das Ende der verpflichtenden Testungen sein. Schülerinnen und Schüler werden aber weiterhin die Möglichkeit haben, sich freiwillig zweimal die Woche zu testen. Die Übergangbestimmung des vorgelegten § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG lässt es im Übrigen zu, dass eine durch Rechtsverordnung vor dem 19. März 2022 geregelte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bis zum Ablauf des 2. April 2022 fortgelten darf. Hierfür bedarf es einer Verlängerung dieser Schulen-Coronaverordnung durch eine weitere Rechtsverordnung, die am 19. März 2022 zu erlassen ist und den § 9 Abs. 2 entsprechend ändert.

Mund-Nasen-Bedeckungspflicht

Mit dem Schulstart nach den Sommerferien 2021 am 2. August 2021 ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler auf dem Schulhof und sonst im Freien auf dem Schulgelände gänzlich entfallen. Seit diesem Zeitpunkt hat – mit Ausnahme von drei Unterrichtswochen im November 2021 – grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in den Innenräumen der Schule bestanden. Mit dieser Verordnung werden die Grundsätze zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sowie auf Schulwegen fortgeschrieben. Die bisherige Rechtslage bleibt unverändert, dazu im Einzelnen:

Schulgelände, schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und Schulwege

Eine auf dem Schulgelände, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sowie auf Schulwegen bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist unverändert durch das Tragen einer mindestens medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung (insb. medizinische Maske, Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94) zu erfüllen.

Ausnahmen von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht

Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung wird nicht ausnahmslos angeordnet. So gilt:

  • Eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht besteht für Schülerinnen und Schüler generell nicht,
    • wenn sie sich auf dem Schulhof und im Freien auf dem Schulgelände aufhalten;
    • wenn sie Sportunterricht haben sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;
    • wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
    • wenn sie in der Mensa einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten;
    • wenn sie sich während ihres Schulwegs nicht in einem Innenraum oder in einem geschlossenen Fahrzeug aufhalten, es sei denn, dass sie in dem geschlossenen Fahrzeug allein oder lediglich zusammen mit Personen, die dem eigenen Haushalt angehören, sind; jedoch bleiben Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung unberührt.
  • Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen:
  • o  Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie sich im Freien aufhalten; dies gilt nicht, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht an der schulischen Veranstaltung teilnehmen, nicht eingehalten werden kann,
    • Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen an einem außerschulischen Lernort, soweit die an diesem Lernort geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorsehen,
    • Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie Sport ausüben.
  • Personen, die glaubhaft gemacht haben oder machen, dass eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht aufgrund einer körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigung nicht getragen werden kann, sind (weiterhin) von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen soll eingehalten werden.
  • Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht zeitweise ausgesetzt wird. Gleiches gilt mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters für das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten im lehrplanmäßigen Unterricht sowie auch in anderen schulischen Veranstaltungen (Chor, Orchester, Ensembles, Proben, Aufführungen etc.). Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen soll eingehalten werden.
  • Überdies besteht generell eine Fürsorgeverantwortung der Schule, aufgrund derer in Einzelsituationen bei einer Schülerin oder einem Schüler eine vorübergehende „Maskenpause“ zugelassen werden kann.
  • An Schulen tätige Personen müssen auf dem Schulgelände im Freien keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Gleiches gilt in Innenräumen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
  • Das örtlich zuständige Gesundheitsamt kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall oder auch bezogen auf ganze Schulen Ausnahmen von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht zulassen bzw. anordnen.

Regel-Ausnahme von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung

In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und an den Förderzentren sollen die Schülerinnen und Schüler durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters in Unterrichtseinheiten, die im besonderen Maße der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung dienen, von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz ausgenommen sein. Dies betrifft insbesondere den Unterricht in den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache sowie die Sprachbildung und -entwicklung in einem zusätzlichen Förderunterricht. Gleiches gilt grundsätzlich für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören. Hier steht die elementare Förderung und Bildung der Schülerinnen und Schüler im Vordergrund. Bei der Sprachbildung und -entwicklung geht es um den Erwerb und die Weiterentwicklung einer unverzichtbaren Basiskompetenz, die Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Bildungsverlauf und zugleich über die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler hinaus von wesentlicher Bedeutung ist. Insofern soll in den betreffenden Unterrichtssituationen und in Situationen der individuellen Förderung grundsätzlich keine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz bestehen. Für die Lehrkraft besteht ungeachtet dessen generell keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Tätigkeitsort in der Klasse, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann obgleich der „Soll-Vorgabe“ von der Aussetzung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht absehen. Dies setzt voraus, dass ihr oder ihm Umstände bekannt werden oder bekannt gemacht werden, die im Interesse des Infektionsschutzes das Anliegen, die Schülerinnen und Schüler bei der Sprachbildung und -entwicklung bestmöglich zu fördern, überwiegen. Diese Umstände können sich auf eine einzelne Lerngruppe oder auf alle betreffenden Lerngruppen beziehen (insbesondere: Auftreten eines Infektionsfalles; besonderer Schutzbedarf innerhalb einer Lerngruppe). Auch sind Empfehlungen oder Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes zu berücksichtigen.

Freiwilliges Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Soweit in der jeweils konkreten Situation für die betreffende Person auf dem Schulgelände, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und auf Schulwegen nach der Schulen-Coronaverordnung keine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht besteht, kann gleichwohl eine solche im Sinne der Verordnung getragen werden. Dies gilt allerdings nicht in Situationen, in denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einer Unfallverhütung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 SchulG entgegensteht bzw. entgegenstehen kann.

Verhältnismäßigkeit der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht

Die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht stellt eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme des Primärschutzes dar. Angesichts des dargestellten Infektionsgeschehens sind Bedenken an der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme des Infektionsschutzes nicht erkennbar. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2020 – Az.: 3 MR 37/20 – ausgeführt, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn überhaupt, nur ein geringfügiger und zugleich zumutbarer Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG sei. Laut dem o.g. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts sei eine durchgängige, das heißt auch für den Schulbetrieb geltende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht, zudem nicht unverhältnismäßig. An dieser Bewertung hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13. November 2020 – Az.: 3 MR 61/20 – und 4. März 2021 – Az.: 3 MR 8/21 – weiterhin festgehalten, mit welchen die Gültigkeit der jeweiligen Mund-Nasen-Bedeckungsgebote in der Verordnung bestätigt worden sind. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 4. März 2021 – Az.: 3 MR 8/21 – festgestellt, dass auch die Pflicht zum Tragen eine sog. qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische oder vergleichbare Maske oder Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94) ein verhältnismäßiger und somit zu rechtfertigender Eingriff sowohl in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als auch in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sei. Mit Beschluss vom 30. April 2021 – Az. 3 MR 24/21 – hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht erneut die gemäß der Schulen-Coronaverordnung bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bestätigt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in Schleswig-Holstein aktuell bei 4,19 (14. März 2022) liegt. Zum Vergleich lag der Höchstwert im Jahr 2021 in der 2. KW bei 11. Dementsprechend kann die Gesundheitsversorgung in Schleswig-Holstein aktuell als noch stabil eingeschätzt werden.

Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen ist sicherzustellen, dass weiter in Präsenz beschult und unterrichtet werden kann. Das ist nicht nur als psychosoziale Fürsorge für die Schülerinnen und Schüler geboten, sondern zugleich Voraussetzung für möglichst unbeeinträchtigte Bildungsverläufe und Schulabschlüsse (im dritten Pandemie-Schuljahr). Die Mund-Nasen-Bedeckung ist eine wesentliche Primärmaßnahme des Infektionsschutzes und leistet insoweit einen wichtigen Beitrag. Die Schülerinnen und Schüler leisten mit einer konsequenten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht im Innenraum zugleich einen wichtigen Beitrag zum Schutz der erwachsenden Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens. Dies sollte sich wiederum auf die Situationen der Schulen günstig auswirken, weil im Falle einer Trendumkehr bei den Infektionszahlen auch der Präsenzunterricht abgesichert bleibt. Insofern ist nochmals Bezug auf das RKI zu nehmen, welches bei dem aktuellen Infektionsgeschehen weiterhin auch auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Innenräumen verweist.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist überdies zunächst in dieser Landesverordnung bis zum Ablauf des 19. März 2022 befristet. Unter Beachtung des vorgelegten § 28a Absatz 10 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 19. März 2022 (vgl. BT-Drs. 20/958) ist eine letztmalige Verlängerung der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf der Grundlage einer am 19. März 2022 zu erlassenden Landesverordnung vorgesehen bis zum Ablauf des 2. April 2022 geplant.